07.05.2024 Der blockierte Aufsichtsrat Teil 2

Am 25.04.2024 hatte igenos e.V. den beiden Sonderbeauftragten die folgende Mail gesandt:

Sehr geehrter Herr Auerbach,
sehr geehrter Herr Gervais,
anlässlich der außerordentlichen Generalversammlung am 26.03.2024 wurde ein neuer Aufsichtsrat gewählt. Da zwischenzeitlich ein Monat vergangen ist, bitte ich Sie höflich uns mitzuteilen, wer an der der Generalversammlung folgenden konstituierenden Sitzung des neuen Aufsichtsrates zum Vorsitzenden gewählt wurde.
Sollte dies noch nicht erfolgt sein, bitte ich Sie, uns Name und Adresse des an Lebensjahren ältesten Mitglieds des neu gewählten Aufsichtsrates mitzuteilen.
Herzlichen Dank im Voraus für Ihre schnelle Antwort.
Mit genossenschaftlichen Grüßen
igenos Deutschland e.V.
Georg Scheumann


Die Antwort von Herrn Auerbach am 02.05.2024 fiel wie folgt aus:

Sehr geehrter Herr Scheumann,
bezogen auf Ihre Anfrage vom 25. April 2024 eine knappe Darstellung der Rechtslage, da ich Sie bei deren Eindeutigkeit nicht mit einer Exegese langweilen möchte.
Aufgrund der Normenhierarchie des deutschen Rechts geht das Kreditwesengesetz (als branchenspezifisches Gesetz) dem Genossenschaftsgesetz (als rechtsformspezifischem Gesetz) als lex specialis vor.
Der anwendbare § 45c Abs. 3 S. 1 KWG legt fest: „Soweit der Sonderbeauftragte in die Aufgaben und Befugnisse eines Organs … eintritt (Anmerkung des Verfassers: was hier der Fall ist), ruhen die Aufgaben und Befugnisse des betroffenen Organs…“ (Vgl. hierzu beispielhaft: Schwennicke/Auerbach, Kreditwesengesetz, 4. Auflage 2021, § 45c, Tz 39 m.w.N, ebenso Fischer/Schulte-Mattler, KWG, CRR-VO, 6. Auflage 2023, § 45c, Tz. 51, ebenso Goette/Arnold, Handbuch Aufsichtsrat, 2. Auflage 2023, Tz. 198).
Aufgrund des Ruhens der Aufgaben des Aufsichtsrates ist eine konstituierende Sitzung des Aufsichtsrates noch nicht notwendig. Darüber hinaus sind Qualifikation und Eignung der gewählten Mitglieder noch durch die Bankenaufsicht zu überprüfen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen knappen Ausführungen geholfen zu haben.
Bitte verwenden die bei Anfrage an mich bitte die hier verwendete Absenderadresse, da ich über kein E-Mailpostfach bei der VRB verfüge.
Gruß
Dirk Auerbach


igenos Deutschland e.V. ist eine Interessenvertretung der Genossenschaftsmitglieder. Am Beispiel der VR-Bank Bad Salzungen-Schmalkalden zeigt sich, dass die genossenschaftliche Idee leider zu einer Werbeaussage herabgestuft wurde. Das Verhalten von BaFin und BVR erinnert an die Treuhand. Darum sorgen wir für die notwendige Transparenz und Aufklärung.

Die Antwortmail von igenos e.V. erfolgte am 06.05.2024:

Sehr geehrter Herr Auerbach,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 02.05.2024. Ich versichere Ihnen, dass mich eine Exegese nicht gelangweilt hätte.
Wie ich Ihnen bereits auf der außerordentlichen Generalversammlung erläutert habe, war ich damals und bin auch heute noch der Meinung, dass das KWG nicht, und selbst wenn dann nur teilweise, über dem Genossenschaftsgesetz steht.
Es sei darauf verwiesen, dass das Kreditinstitut, dessen Vorstand Sie derzeit in Personalunion allein überwachen, eine Genossenschaft ist. Als solche unterliegt sie dem Genossenschaftsgesetz. Dies impliziert, dass Sie als Sonderbeauftragter für den Aufsichtsrat auch die Vorschriften über den ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsrat einer Genossenschaft zu beachten haben. § 41 GenG ist insoweit eindeutig.
Eine Genossenschaft hat eine wesentlich andere Aufgabe als eine Aktiengesellschaft. Im Vordergrund steht immer die Förderung der Mitglieder. Diese erfolgt durch die in der Satzung festgelegten Geschäftsgegenstände. Im gesamten BVR-Verbund wird diese Zielsetzung jedoch massiv vernachlässigt, sodass sich die Genossenschaftsbanken – bisher unter dem Radar des Gesetzgebers – zu „normalen“ Geschäftsbanken entwickelt haben. Der Genossenschaftsgedanke wird dabei zunehmend zu einem substanzlosen Werbegag in den Medien.
Als von der BaFin bestellter Sonderbeauftragter des Aufsichtsrates sind Sie für die in § 1 KWG genannten Geschäfte bestellt. Insofern kann sich das von Ihnen angesprochene Ruhen der Aufgaben des neu gewählten Aufsichtsrates nur auf die Bankgeschäfte beziehen, für die anderen, der Förderung der Mitglieder dienenden Geschäftsgegenstände ist die BaFin, und damit auch Sie, m. E. nicht zuständig.
Dies wiederum kann nur bedeuten, dass ein vollständiges Verweigern eines Tätigwerdens des neu gewählten Aufsichtsrates nicht möglich ist. Als ordentlicher und gewissenhafter, von der BaFin bestellter Aufsichtsrat einer Genossenschaft sollte es in Ihrem eigenen Interesse liegen, sich bei der Überwachung der Handlungen des bestellten Sonderbeauftragten des Vorstandes im Bereich der neben dem Bankgeschäft bestehenden weiteren Geschäftsgegenstände von den neu gewählten zwölf Aufsichtsräten unterstützen zu lassen. Selbstverständlich bleibt Ihnen die genossenschaftsrechtliche Überwachung der Vorstandshandlungen im Bankgeschäft unbenommen, wobei ich diesbezüglich nochmals auf § 41 GenG verweise.

Mit genossenschaftlichen Grüßen

igenos Deutschland e.V.
Georg Scheumann












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